Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Marc Avi Recycling GmbH für die Vermietung von Mietgegenstände
Inhalt
4. Mietbedingungen - Verpflichtungen des Mieters
11. Verschwiegenheit, Urheberschutz, Datenschutz
12. Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Anwendbares Recht
16. Schriftform, Salvatorische Klausel
1.1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge zwischen der Firma Marc Avi Recycling GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und dem Vertragspartner (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Maschinen und Anlagen - nachfolgend „Mietgegenstände“ - sowie allgemeine Technik, die notwendig wird, um die Mietgegenstände zum Einsatz zu bringen,
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter.
1.4. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausgeschlossen.
1.5. Dritte können aus dem Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Mieter keine Ansprüche herleiten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Sollten solche Ansprüche bestehen, gelten diese AGB auch gegenüber den Dritten.
2. Vertragsschluss/Vertragsinhalt
2.1. Alle Angebote des Vermieters verstehen sich stets freibleibend. Die als „Kostenrahmen“, „Kostenskizze“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Angebote sind unverbindlich.
2.2. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Vermieter oder einem beidseitig unterschriebenen Vertrag zustande.
2.3. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und sonstigen vom Vermieter dem Mieter vorgelegten Unterlagen behält sich der Vermieter die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen diese in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Vermieters sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
2.4. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Mieters. Soweit die Genehmigung durch den Vermieter beschafft wird, ist der Vermieter Vertreter des Mieters. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Mieter. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Vermieter die vereinbarte Auftragssumme verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieter aufgrund der Nichtausführung des Auftrags Ersparnisse und Vorteile hat, die der Vermieter sich auf den Vergütungsanspruch anrechnen lassen muss.
3. Risiko und Sicherheit
3.1. Wenn der Transport der Mietgegenstände vom Mieter übernommen wird, so hat der Mieter die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigungen (einschließlich Totalschaden) ausreichend zu versichern. Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag tritt der Mieter, soweit möglich, mit Vertragsabschluss an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
3.2. Der Mieter hat alle nötigen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Mietgegenstände am Ort des Einsatzes gegen Diebstahl und Vandalismus sowie Beschädigungen zu treffen.
4. Mietbedingungen - Verpflichtungen des Mieters
4.1. Gegenstand des Mietvertrages sind die in der Auftragsbestätigung/dem Vertrag aufgeführten Mietgegenstände. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Mietgegenstände durch funktionsgleiche andere Mietgegenstände zu ersetzen.
4.2. Mängel sowie durch den Transport entstandene Schäden sind der Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für im Voraus nicht erkennbare Störungen an den Mietgegenständen.
4.3. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände und die dazugehörigen Teile pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Für Verschlechterungen der Mietgegenstände haftet der Mieter, sofern und soweit ihn oder einen Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Der Mieter hat insbesondere die Transport-, Nutzungs-, und Pflegevorschriften zu achten.
4.4. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter die Mietgegenstände auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich und ordnungsgemäß an den Vermieter zurück zu geben.
4.5. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins für die Dauer der Vorenthaltung der Mietgegenstände zu entrichten. Kommt der Vermieter wegen der verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes gegenüber einem Dritten in Verzug, hat der Mieter insbesondere die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzes zu übernehmen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
4.6. Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu errichten.
4.7. Unternimmt der Mieter an den Mietgegenständen selbstständig – ohne Einwilligung oder Absprache mit dem Vermieter – eine Reparatur, so haftet der Mieter für die dadurch eventuell entstehenden Schäden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Transport oder Standortwechsel entstehen.
4.8. Der Mieter gewährleistet, dass technisches Personal des Vermieters jederzeit Zugang zum Einsatzort der Mietgegenstände hat, um den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
4.9. Der Mieter stellt alle nötigen Hilfsmittel zur Verfügung, die sich zur Erfüllung des Auftrags als notwendig erweisen, auch wenn sie bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt sind bzw. sich noch nicht festlegen lassen und sichert die notwendigen Arbeitsbedingungen.
4.10. Der Mieter gewährleistet alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, damit zu keiner Zeit und zu keinen Bedingungen die Sicherheit des technischen Personals und der Mitarbeiter des Vermieters sowie deren Vertragspartner gefährdet ist.
4.11. Können die Mietgegenstände aus nicht vorhersehbaren, nicht vom Vermieter zu verantwortenden Gründen oder aufgrund der vom Vermieter beurteilten mangelhaften Sicherheitslage überhaupt nicht aufgebaut und eingesetzt werden, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollen Mietbetrags verpflichtet.
4.12. Grundsätzlich stellt der Mieter zum Aufbau bei allen Einsätzen der Mietgegenstände einwandfreien Grund und Boden (Standplatz sowie Zu- und Abfahrtswege), der auch Gerätschaften wie Schleppfahrzeugen, Kran usw. Zugang und Stand bietet, kostenlos zur Verfügung.
4.13. Übernimmt der Mieter den Transport der Mietgegenstände, so trägt er die hierfür anfallenden Kosten. Sämtliche Transportformalitäten (z.B. Zoll, behördliche Sondergenehmigungen usw.) sind vom Mieter abzuwickeln.
5. Fristen
5.1. Eine angegebene Leistungszeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
5.2. Für termin- und qualitätsgerechte Ausführung haftet der Vermieter nur, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3. Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nicht für Verspätungen und Ausfälle, die nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen oder auf höhere Gewalt oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen (z.B. Streiks) zurückzuführen sind.
6. Preise
6.1. Die Angebotspreise haben nur Gültigkeit, wenn der Vertrag wie angeboten insgesamt und nicht nur teilweise zustande kommt.
6.2. Es gelten die Preise des jeweils gültigen Angebotes/Auftragsbestätigung/Vertrags, sofern nicht schriftlich andere Preise vereinbart worden sind.
6.3. Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.4. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
7. Haftung
7.1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Vermieter auf Schadensersatz, aus welchen Rechtsgründen auch immer,
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut.
7.2. Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
7.3. Ansprüche des Mieters verjähren in den gesetzlichen Fristen.
7.4. Falls der Vermieter von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen wird, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Mieters liegt, stellt der Kunde den Vermieter von solchen Ansprüchen frei.
7.5. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters erlischt, wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch den Vermieter Klage erhebt, und der Vermieter den Mieter auf diese Folge bei der Ablehnung hingewiesen hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters aufgrund vorsätzlichen Verhaltens, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aufgrund von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde sowie aufgrund von Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
7.6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Mieters (insbesondere gemäß §§ 648, 627 BGB, soweit dies einschlägig sein sollten) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7.7. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Vermieter nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters, soweit der Vermieter nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.
8. Gewährleistung
Die Angaben in den Angeboten zu den Mietgegenständen und für den Verwendungszweck (Maße, Gewichte, Tragfähigkeit, Konstruktion, Abbildung in Katalogen und Prospekten, usw.) stellen, soweit sie nicht im Angebot gemacht werden, lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen dar und sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale; sie sind nur als annähernd zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen und Toleranzen bleiben vorbehalten, desgleichen Änderungen in den Maßen und Gewichten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Der Mieter hat die Rechnungsbeträge oder die festgelegten Raten einschließlich Umsatzsteuer an den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu entrichten.
9.2. Zahlt der Mieter die vereinbarten Beträge nicht zum festgelegten Zeitpunkt oder unterlässt er die Übergabe der Sicherheit, behält sich der Vermieter ohne Einbuße sonstiger Rechte vor,
- den Auftrag nicht (weiter) durchzuführen und nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
- die bereits erbrachten Leistungen in angemessener Höhe zu berechnen und
- Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der EZB per anno zu verlangen.
Alternativ steht es dem Vermieter frei, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen; auch in diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins per anno vereinbart.
9.3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, zu jeder Zeit Sicherheiten für die noch offenstehenden Beträge zu verlangen.
9.4. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die der Vermieter nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen vom Vermieter einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Vermieter ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Mieter leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
9.5. Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer vom Vermieter sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
10. Höhere Gewalt
10.1. Nicht vorhersehbare, nicht abwendbare Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Vermieter, auch innerhalb eines Verzuges, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder – soweit nicht lediglich ein vorübergehendes Leistungshindernis, namentlich Streik und Aussperrung, vorliegt – wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche gegen den Verwender, die bis zum Eintritt des Ereignisses begründet sind, bleiben unberührt. Der Vermieter wird den Mieter unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren, nicht abwendbaren Umstände gleich, die den Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände beim Vermieter, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Vermieter setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
10.2. Der Mieter kann den Vermieter auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung der Störung leisten will. Erklärt sich der Vermieter nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, kann der Mieter seinerseits vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
11. Verschwiegenheit, Urheberschutz
11.1. Die Vertragspartner werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln, nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ablauf dieses Vertrages.
11.2. Dem Mieter überlassene Unterlagen sowie vom Vermieter erbrachte Leistungen darf der Mieter nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne vorherige Zustimmung vom Vermieter weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.
11.3. Der Mieter ist zu Veröffentlichungen über die Zusammenarbeit mit dem Vermieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters berechtigt.
11.4. Vermieter und Mieter halten die gesetzlichen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zu schaffen (z.B. Einwilligungen einzuholen), damit der Vermieter seine Beratungsleistungen vertragsgemäß erbringen kann, ohne gegen gesetzliche oder behördliche Regelungen oder Anordnungen zu verstoßen.
12. Zurückbehaltung, Aufrechnung, Abtretung
12.1. Der Mieter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderungen gegenüber dem Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder eine gerichtliche Feststellung seiner Forderung entscheidungsreif ist. Weitergehende Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte des Mieters bestehen nicht.
12.2. Der Mieter ist zur Abtretung von Ansprüchen gegen den Vermieter nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters berechtigt.
12.3. Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
13. Beendigung des Vertrages
13.1. Der Mietvertrag kann vom Mieter nicht ordentlich gekündigt werden.
13.2. Der Mietvertrag kann nur im Einverständnis mit dem Vermieter schriftlich aufgehoben werden. In diesem Fall hat der Mieter den entgangenen Gewinn des Vermieters sowie die Kosten (einschließlich der Kosten der eingesetzten Arbeitskräfte, Transportkosten, Materialkosten usw.), Schäden und Gebühren und Auslagen, die dem Vermieter durch die Vertragsaufhebung entstanden sind, zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
13.3. Der Mietvertrag kann vom Vermieter bei Eintreten der folgenden Gründe fristlos gekündigt werden:
- wenn der Mieter in Konkurs, Vergleich oder Vermögensverfall gerät,
- wenn der Mieter sein Unternehmen liquidiert oder beabsichtigt zu liquidieren,
- wenn der Mieter eine fällige Rate des Mietbetrages 10 Tage nach Fälligkeit nicht bezahlt hat.
13.4. Im Falle der fristlosen Kündigung kann der Vermieter als Schadensersatz den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 30 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt der Vermieter vorbehalten.
14. Datenschutz
Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobenen personenbezogenen Daten werden, gleich ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der DSGVO verarbeitet.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Anwendbares Recht
15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
15.2. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
16. Schriftform, Salvatorische Klausel
16.1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden des Vertrages und dieser AGB sowie deren Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
16.2. Durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird der Bestand des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung.